Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 2021, hier klicken zum Download)


Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Gebrüder Dorfner GmbH & Co. Kaolin- und Kristallquarzsand-Werke KG
Scharhof 1
D-92242 Hirschau
Germany

- im Folgenden „Verkäufer“ -

und

Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

- im Folgenden „Käufer“ -



§ 1 Geltungsbereich - Allgemeines

1.    Diese AGB gelten für Verträge über Warenlieferungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Rohstoffe wie Kaolin oder Quarzsand und veredelte Industriemineralprodukte, nach Maßgabe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrages. Diese AGB des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird.

2.    Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Aufträge vorbehaltslos ausführt. Auch dann werden die allgemeinen Bedingungen des Käufers nicht Vertragsbestandteil. Diese AGB gelten für alle Bestellungen, egal ob im Internet, schriftlich, per Telefon oder auf sonstige Weise. Ergänzend, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln, gelten darüber hinaus die Bestimmung des deutschen Handelsgesetzbuches, die Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie die Incoterms der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer maßgebend.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1.    Angebote des Verkäufers sind vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Käufers bei dem Verkäufer ist ein bindendes Angebot des Käufers. Der Verkäufer wird hieraufhin die Verfügbarkeit der bestellten Produkte als auch der gegebenenfalls notwendigen Frachten überprüfen und dem Käufer hierüber unter Zugrundelegung des üblichen Betriebsablaufes informieren. Der Vertrag mit dem Käufer kommt jedoch erst mit der endgültigen Auftragsbestätigung zustande, welche in zeitlicher Nähe zu der beabsichtigen Lieferung erteilt wird. Auftragsbestätigungen ergehen an die vom Käufer in seiner Bestellung bzw. bei einer laufenden Geschäftsbeziehung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse.

2.    Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen oder textlichen Bestätigung des Verkäufers.

3.    Der Vertrag mit dem Käufer wird unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers durch seine Zulieferer abgeschlossen. Dieser sog. Selbstbelieferungsvorbehalt hängt davon ab, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer hat den Käufer über die eigene Nichtbelieferung unverzüglich zu informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Ge-genleistung des Käufers - soweit vorhanden – unverzüglich zu erstatten.

4.    Maße, Gewichte, Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder textlich vereinbart wird. Der Verkäufer weist ausdrücklich darauf hin, dass Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Farben und physikalische und chemische Eigenschaften oder Leis-tungen nur annähernd verbindlich sind, da es sich bei den Produkten des Verkäufers um Naturprodukte handelt, die veredelt und/ oder gemischt sein können (auch mit synthetischen Produkten) und die natürlichen und naturbedingten Schwankungen und Differenzen unterliegen.

5.    Aufgrund des vorstehend unter Ziffer 2.4 aufgeführten ist eine Produktbeschreibung nur dann verbindlich, wenn dies zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Tauglichkeit des jeweiligen Produktes für die von ihm vorausgesetzte Verwendung zu prüfen und bei dem Verkäufer Auskünfte über Toleranzbreiten und anwendungstechnische Möglichkeiten und Erfahrungen einzuholen.

6.    An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Verkäufer. Kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, so sind für derartige Käuferinteressenten individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.


§ 3 Leistungszeit

1.    Für den Umfang der Leistungspflicht des Verkäufers ist zunächst die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer maßgeblich.

2.    Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind Cirka-Fristen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass der Käufer den Verkäufer nach Überschreitung des/der genannten unverbindlichen Termins/Frist zur Verzugsauslösung schriftlich auffordern kann, binnen angemessener Frist zu liefern.

3.    Liefer- und Leistungsfristen beginnen grundsätzlich mit Vertragsschluss. Sind für die Leistung des Verkäufers Unterlagen notwendig oder ist zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Ausführungsart, das konkrete Produkt oder die Klärung der naturbedingt möglichen Toleranzen erforderlich oder bedarf es für die Leistung der Erteilung behördlicher Genehmigungen, beginnt die Lieferfrist, wenn keines der vorgenannten oder keine ähnlichen Leistungshindernisse mehr bestehen.

4.    Soweit vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Liefer- und Leistungspflichten erschweren, verzögern oder vorübergehend unmöglich machen, ist er berechtigt, die Lieferung/Teillieferung oder Leistung/Teilleistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

5.    Soweit vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Liefer- und Leistungspflichten dauernd unmöglich machen, ist er berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat der Verkäufer insbesondere nicht veranlasste behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streit, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unver­meidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzö­gerungen durch Verkehrsstörun­gen und unabwendbare Ereignis­se, die beim Verkäufer, dessen Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung des Betriebes des Verkäufers abhängig ist. Als solche Umstände sind auch Ände­rungen sowie Fehlen von käuferseits beizubringenden Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurch­führung notwendig sind. Der Ver­käufer verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich über die Unmöglich­keit der Lieferung oder Leistung zu informieren und die Gegenleistung des Käufers, der keine Lieferung oder Leistung gegenübersteht, unverzüglich zu erstatten.

6.    Dauert die Behinderung (§ 3 Ziffer 4.) länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemesse­ner Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfolg­ten Teils vom Vertrag zurückzu­treten.

7.    Verzögert sich der Versand, die Abholung oder Lieferung der Ware in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat oder wünscht, so lagert die Ware nach dem Ablauf von fünf Werktagen, gerechnet ab dem Tag der Meldung der Lieferbereitschaft, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Kommt der Käufer in Annahme­verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Scha­den, einschließlich etwaiger Mehr­aufwendungen ersetzt zu verlan­gen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte, insbesondere im Fal­le des Annahmeverzugs gemäß § 373 HGB, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Auf die Mitwirkungs­pflichten des Käufers im Zusam­menhang mit An- und Abfuhrmöglichkeiten (§ 4 Ziffer 5. dieser AGB) wird hingewiesen.

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

1.    Für den Umfang der Leistungspflicht des Verkäufers im Hinblick auf die Lieferung ist zunächst die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Ist eine solche Vereinbarung nicht zwischen Käufer und Verkäufer getroffen worden, erfolgen die Lieferungen des Verkäufers an den Käufer ex works gemäß Incoterms 2020.

2.    Ist vereinbart, dass die Lieferware an einen vom Käufer angegebenen Ort versandt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagergeländes.

3.    Ist vereinbart, dass der Käufer die Ware abholt bzw. abholen lässt, so geht abweichend von vorstehender Ziffer 2. die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Käufer auf diesen über („ex works" gemäß Incoterms 2020). Das vorstehend Ausgeführte gilt auch im Falle von Teillieferungen. Für die ordnungsgemäße Ladung und die Ladungssicherung ist der Käufer bzw. dessen Abholer verantwortlich. Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über.

4.    Eine Transportversicherung schließt der Verkäufer auf besonderes Verlangen des Käufers auf dessen Kosten ab.

5.     Soweit die Anlieferung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Frachtführer erfolgen soll (sh. oben Ziffer 2), hat der Käufer für eine mit Lastzügen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t befahrbare An- und Abfuhrmöglichkeit am Ablieferungsort Sorge zu tragen. Der Käufer hat die An- und Abfuhrmöglichkeiten personell und/oder bezogen auf die örtlichen Gegebenheiten derart zu organisieren, dass die Schutzpflichten gegenüber dem Verkäufer gewahrt sind, das heißt insbesondere keine Schäden an den Transportfahrzeugen oder Anlieferungsverzögerungen aufgrund nicht vorhandener bzw. mangelhafter An- und Abfuhrmöglichkeiten entstehen. Auf § 3 Ziffer 6. dieser AGB wird hingewiesen.

§ 5 Sonderanfertigung

1.    Die Annulierung von Aufträgen oder Sonderanfertigungen ist nur mit dem ausdrücklichen und schriftlichen Einverständnis des Verkäufers möglich.

2.    Der Verkäufer nimmt keine Überprüfung der zu Sonderanfertigungen überlassenen Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen bestehende Schutzrechte vor. Die Verantwortung liegt allein beim Käufer.

3.    Der Käufer haftet für alle dem Verkäufer entstehende Nachteile und Schäden, die daraus entstehen, dass der Verkäufer bei Sonderanfertigungen im Auftrag des Käufers unwissentlich Schutzrechte Dritter verletzt. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6 Gewichte, Feuchtigkeitsgehalt

1.    Für die Gewichtsberechnung ist jeweils das Gewicht der Sendung maßgebend, dass bei Abgang im Werk auf der Waage des Verkäufers oder des Vorlieferanten festgestellt wurde, gleichgültig mit welchen Beförderungsmitteln die Lieferung erfolgt. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels.

2.    Bei Versand feuchter Ware können Differenzen hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehaltes im Rahmen der Witterungsbeeinflussung nicht geltend gemacht werden.

3.    Die Warenlieferungen erfolgen brutto-für-netto. Abweichungen vom Bruttogewicht bis zu 3 % gelten als mangelfreie Lieferung.

§ 7 Abruf- oder Blockaufträge

1.    Lieferungen auf Abruf des Käufers setzen eine schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer voraus. Liefertermine sind vom Verkäufer schriftlich zu bestätigen.

2.    Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung steht die Ware auf Abruf für einen Zeitraum von höchstens 26 Wochen zur Verfügung. Soweit möglich sind Abrufe und Sorteneinteilungen für im Wesentlichen gleiche Monatsmengen aufzugeben. Abrufe sind mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen.

3.    Bei nicht rechtzeitigem Abruf darf der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

§ 8 Preise

1.    Die in den Angeboten des Verkäufers genannten Preise sind nur innerhalb der Gültigkeitsfrist des Angebotes für ihn bindend.

2.    Soweit nicht anderweitig vereinbart, gelten die Preise grundsätzlich unfrei „ab Werk" (Geschäftssitz bzw. Lager des Verkäufers). Sie verstehen sich daher grundsätzlich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und beinhalten keine Transport- Porto- oder Verpackungskosten sowie keine Versicherung, Zoll oder andere Nebenabgaben („ex works" gemäß Incoterms 2020). Für Lieferungen innerhalb der EU hat der Käufer seine USt.-Ident.-Nr. mitzuteilen. Fällt auf eine Lieferung keine Umsatzsteuer an, hat der Käufer hierauf rechtzeitig hinzuweisen und die erforderlichen Nachweise beizubringen.

3.    Die dem Angebot / der Auftragsbestätigung (je nach dem, was zutreffend ist) angegebenen Preise können durch den Verkäufer wie folgt angepasst werden: bei vereinbarten Lieferungen, auch auf Abruf, welche mehr als 8 Wochen seit Auftragsbestätigung ausgeführt werden sollen oder auf Grund einer durch den Käufer zu vertretenden Verzögerung 8 Wochen nach der Auftragserteilung erfolgen, können die Preise aufgrund geänderter Abgaben, Rohmaterialkosten und Lohnkosten, welche im vereinbarten Preis enthalten sind, im entsprechenden Umfang durch den Verkäufer angepasst werden. Bei mehreren Änderungen erfolgt eine Saldierung. Eine Anpassung erfolgt erst ab einer insgesamten Änderung von 3 %. Sollte der Preis sich durch die vorgenommene Preisanpassung um mehr als 15 % in Bezug auf den in dem Angebot/der Auftragsbestätigung angegebenen Preis ändern, so wird der Verkäufer es versuchen, mit dem Käufer eine einvernehmliche neue Preisanpassung zu vereinbaren. Hierzu wird der Verkäufer dem Käufer einen abgeänderten Preisvorschlag zukommen lassen. Kommt eine Einigung über einen angepassten Preis nicht innerhalb von 7 Tagen, gerechnet ab Zugang des abgeänderten Preisvorschlages bei dem Käufer, zustande, so sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen aufzukündigen. Schadensersatzansprüche, Erfüllungsansprüche und sonstige Haftungsansprüche aufgrund der Aufkündigung noch ausstehender Lieferungen sind ausgeschlossen.

§ 9 Zahlung; Aufrechnung, Zurückbehaltung

1.    Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Forderungen des Verkäufers sofort nach Vertragsschluss fällig und dreißig Tage nach Rechnungszugang oder dreißig Tage nach Ablieferung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe des Kaufgegenstandes nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vorzunehmen.

2.    Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.    Die Zahlung erfolgt in bar oder kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten des Verkäufers. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Käufers angenommen.

4.    Nachlässe, die wegen Abnahme einer größeren Menge gewährt werden (Mengenrabatt) stehen unter dem Vorbehalt fristgerechter Zahlung und vollständiger Warenabnahme. Bei Retoursendungen, denen der Verkäufer ausdrücklich zugestimmt hat, zu deren Rücknahme aber keine Rechtspflicht bestand (Kulanzrücknahme), entfallen die bereits gewährten Mengenrabatte für die gesamte Warensendung, aus der die Retoursendung stammt, mit einer entsprechenden Nachzahlungspflicht des Käufers.

5.    Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Verkäufer nach Vertragsschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankmäßigem Gesichtspunkt nicht nur unerheblich mindern und die Realisierung der Forderung des Verkäufers nach seiner Einschätzung als konkret gefährdet erscheinen lassen, behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch im Falle der Annahme von Wechseln oder Schecks. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Käufer zurückzutreten, sofern der Käufer nicht auf die Aufforderung des Verkäufers hin und nach dessen Wahl eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet.

6.    Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer ohne weitere Mahnung berechtigt, vom Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.    Zahlungen des Käufers, die im Lastschriftverfahren erfolgen, werden dadurch genehmigt, dass der Käufer der Belastungsbuchung nicht innerhalb von 10 Werktagen widerspricht.

8.    Zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen Käufers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht dann geltend machen, wenn die Preisforderung des Verkäufers und die Gegenforderung des Käufers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Käufer ist mit einer Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer einverstanden.

§ 10 Gewährleistung

1.    Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Mängelanzeige entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht. Ihn trifft auch die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere über den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

2.    Solange und soweit berechtigte Mängel angezeigt werden, ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl verpflichtet, eine mangelfreie Sache im Austausch gegen Überlassung der mangelhaften Sache zu liefern oder den Mangel zu beseitigen.

3.    Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Lagerung, bzw. Einbau durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Verkäufer nicht ein.

4.    Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Käufer ein Recht auf Minderung des Kaufpreises oder auf Rückgängigmachung des Vertrages.

5.    Im Falle eines berechtigten Nacherfüllungsanspruchs ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege¬, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verkäufers hat der Käufer im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Verkäufer die Aufwendungen zur Prüfung und - soweit verlangt - zur Beseitigung des vermeintlichen Mangels zu ersetzen.

6.    Garantien werden vom Verkäufer nicht abgegeben, ebenso wenig übernimmt er ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko und steht nicht verschuldensabhängig für die Qualität der zu beschaffenden Ware ein.

7.    Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern nicht ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 479 Abs. 1 BGB vorliegt. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Diese gewährleistungsspezifische Verjährungsverkürzung gilt nicht für die Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

 § 11 Eigentumsvorbehalt

1.    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Erfüllung aller Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei laufendem Kontokorrent mit dem Käufer dient die gesamte Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldenforderung.

2.    Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.

3.    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und unter der Bedingung berechtigt, dass er das Eigentum auf seine Kunden erst dann überträgt, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat. Der Käufer tritt bereits jetzt – mit Abschluss des Geschäfts mit dem Verkäufer – alle seine künftigen Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden aus dieser Weiterveräußerung sicherheitshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es einer besonderen Abtretungsklärung für den einzelnen Wiederverkaufsfall bedarf. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Im Falle eins Kontokorrents zwischen dem Käufer und dessen Kunden bezieht sich die vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Kunden auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Gleichzeitig übernimmt der Käufer die Verpflichtung, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und zum Forderungseinzug erforderliche Informationen zu erteilen. Bis auf den jederzeit zulässigen Widerruf des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung dieser stillschweigend abgetretenen Kaufpreisforderungen befugt. Die Rechte des Käufers nach dieser Ziffer 3. kann der Verkäufer widerrufen, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät.

4.     Bei einer Verarbeitung/Umbildung der Vorbehaltsware oder deren Verbindung/Vermischung mit einer anderen Sache erwirbt der Verkäufer unmittelbar Eigentum an der neuen Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet/umgebildet oder verbunden/vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten/umgebildeten bzw. verbundenen/vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Umbildung bzw. Verbindung/ Vermischung. In diesem Fall erfolgt die Vorausabtretung gemäß § 11 Ziffer 3. dieser AGB auch im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten/umgebildeten bzw. verbundenen/vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Umbildung bzw. Verbindung/ Vermischung, höchstens jedoch in Höhe des Rechnungsendbetrages des Kaufgegenstandes (inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware. Erfolgt die Verbindung/Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

5.    Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen tritt der Käufer dem Verkäufer ebenso die Forderungen zur Sicherung der Kaufpreisforderung ab, die durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.    Werden die übergebenen Kaufgegenstände von dritter Seite gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben. Er ist ferner verpflichtet, den Verkäufer sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändeten Kaufgegenstände mit den von dem Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt übergebenen, noch nicht voll bezahlten Kaufsachen identisch sind, zu benachrichtigen. Etwa erforderliche Interventionskosten trägt der Käufer.

7.    Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere bei Transport und Lagerung, und gegen die üblichen Risiken, wie Feuer, Wasser und Diebstahl auf seine Kosten zu versichern. Kommt der Käufer der Versicherungspflicht trotz Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer die Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einziehen. Der Käufer tritt dem Verkäufer für den Versicherungsfall seine sämtlichen Ansprüche gegen den Versicherer oder Schädiger vorrangig bereits jetzt ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an.

8.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzungen von Pflichten gemäß diesem § 11 der AGB, ist der Verkäufer zur Zurücknahme berechtigt und der Käufer unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zur Herausgabe verpflichtet. Befindet sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Besitzer und den Aufenthaltsort mitzuteilen sowie dem Verkäufer Herausgabeansprüche gegen den Dritten abzutreten. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom entsprechenden Vertrag. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Käufer.

9.    Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die Gesamtforderung des Verkäufers um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer verpflichtet, Sicherheiten insoweit dem Käufer frei zu geben und zurück zu übertragen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

10.    Der Käufer ist bei Zahlungseinstellung aufgrund Zahlungsunfähigkeit, spätestens bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers verpflichtet, unverzüglich die von dem Verkäufer übergebene und noch vorhandene Vorbehaltsware und die abgetretenen Außenstände auszusondern und dem Verkäufer eine genaue Aufstellung hierüber einzureichen.

§ 12 Haftungsbeschränkung; Haftungsfreistellung

1.    Die Haftung des Verkäufers für vertragliche Pflichtverletzungen und deliktische Ansprüche ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers und Ansprüchen wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, haftet er nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

2.    Schadensersatz an Stelle der Leistung kann der Käufer nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen fordern. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 284 BGB kann der Käufer nicht fordern.

3.    Der Käufer kann Schadensersatz wegen Verzögerung (Verzug) der Leistung des Verkäufers nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB verlangen. Der Verkäufer kommt in keinem Fall in Verzug, solange seine Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den der Käufer zu vertreten hat.

4.    Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt diese Beschränkung auch für die Haftung der Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

5.    Für vom Käufer zur Verfügung gestellte Materialien, Auftragskomponenten, Versandhinweise, Verarbeitungsvorschriften und dergleichen übernimmt der Verkäufer, falls nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Absprachen getroffen worden sind, keinerlei Haftung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, diese im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches oder sonstiger Gesetze auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Normen zu prüfen. In diesen Fällen haftet der Käufer uneingeschränkt und stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte

1.    Alle Rechte an vom Verkäufer gefertigten Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu. Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten usw., die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Verkäufers und sind auf dessen Aufforderung zurückzusenden.

2.    Der Käufer darf Warenzeichen, Handelsnamen, sonstige Zeichnungen und Schutzrechte des Herstellers oder Verkäufers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Verkäufers verwenden.

3.    Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass bei der Verkäuferleistung aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maßen, Farben, Gewichten usw. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Käufer wird den Verkäufer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von derartigen gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen.

§ 14 Datenschutz

Im Rahmen und in den Grenzen bestehender datenschutzrechtlicher Vorschriften ist der Verkäufer berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers zu verarbeiten und zu speichern.


§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand,, Erfüllungsort

1.    Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2.    Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten mit Käufern, welche ihren Verwaltungssitz oder eine Niederlassung innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich haben ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verkäufer seinen Hauptsitz hat. Der Verkäufer ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, am Firmensitz des Käufers zu klagen. Für Käufer, welche ihren Verwaltungssitz oder eine Niederlassung nicht innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich haben, werden alle Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung entstehen, einschließlich des Zustandekommens, der Gültigkeit oder der Beendigung des Vertrages abschließend durch die Internationale Handelskammer (ICC) unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Wirksamkeit dieser Schiedsgerichtsvereinbarung. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Der Ort der Schiedsgerichtsbarkeit ist München. Die Schiedssprache ist deutsch.

3.    Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ausschließlich der Sitz des Verkäufers.

4.    Die Vertragssprache ist nur Deutsch. Soweit Übersetzungen vorliegen, dienen diese lediglich der Information. Im Fall von Diskrepanzen geht die deutsche Fassung vor.