Einkaufsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen
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zur Verwendung („B2B“) zwischen
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens
– im Folgenden „Auftragnehmer“ –
und
Gebrüder Dorfner GmbH & Co. Kaolin- und Kristallquarzsand-Werke KG (Hirschau, Deutschland)
bzw.
Dormineral Handels- und Speditions-GmbH & Co. KG (Hirschau, Deutschland)
bzw.
Asmanit-Dorfner GmbH & Co. Mineralaufbereitungs-KG (Hirschau, Deutschland)
bzw.
ISG Industriesteingesellschaft mbH (Hirschau, Deutschland)
bzw.
Dorfner Analysezentrum und Anlagenplanungsgesellschaft (Hirschau, Deutschland)
– jeweils im Folgenden „Auftraggeber“ –
1. Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen für Subunternehmerleistungen gelten für die Beschaffung von Werkleistungen und Dienstleistungen aller Art, sofern auf diese Bedingungen in der Ausschreibung, in der Bestellung oder in dem Vertrag verwiesen wird. Die AGB-Sub gelten ergänzend und nachrangig zu den einzelvertraglichen Regelungen des Auftraggebers (AG) mit dem Auftragnehmer (AN). Für dauerhafte Geschäftsbeziehungen mit dem AG sind diese AGB-Sub Vertragsgrundlage und werden daher mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen vom AN für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung anerkannt.
2. Im Verhältnis zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Bedingungen des AN finden ausschließlich die AGB-Sub Anwendung; dies gilt auch dann, wenn der AG Bedingungen des AN nicht ausdrücklich widerspricht. Der Bestellung oder den AGB-Sub entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des AN werden nicht anerkannt und nicht einbezogen, es sei denn, die Einbeziehung wurde ausdrücklich vereinbart.
2. Angebote, Bestellungen, Vertretungsmacht, sonstige Erklärungen
1. Der AN ist verpflichtet, die Bestellung des AG innerhalb einer Frist von 2 Wochen in Text- oder Schriftform anzunehmen. Erst mit dieser Auftragsbestätigung des AN kommt der Vertrag zustande. Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als erneutes Angebot des AN, das vom AG ausdrücklich in Text- oder Schriftform für einen wirksamen Vertragsschluss angenommen werden muss.
2. Angebote und Kostenvoranschläge sind für den AG kostenfrei und unverbindlich. Das Schweigen des AG auf Angebote gilt nicht als Annahme.
3. Rechtsverbindliche Erklärungen, die auf die Begründung, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichtet sind, erfolgen ausschließlich durch die Einkaufsabteilung und bedürfen der Schrift- bzw. Textform. Mündliche Bestellungen, Beauftragungen oder sonstige Vertragsabschlüsse durch Arbeitnehmer oder sonstige Beauftragte des AG bedürfen für deren Wirksamkeit der schriftlichen oder textlichen Bestätigung des AG. Dies gilt nicht für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.
3. Leistungsumfang, Erfüllungsort
1. Sämtliche Leistungen des AN müssen dem vertraglichen Leistungsumfang und insbesondere den darin angegebenen wesentlichen Eigenschaften entsprechen und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Zweck geeignet sein, bzw. im Fall der Arbeitnehmerüberlassung müssen die Mitarbeiter die im Einzelfall erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen. Maßgeblich für die in dieser Ziffer 3 geregelten Pflichten ist der vereinbarte Gesamtfertigstellungstermin, in Ermangelung eines solchen der Abnahmezeitpunkt.
2. Im Leistungsumfang ist die Einhaltung aller zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bestehenden zwingenden technischen und sonstigen Vorschriften und Erkenntnisse für die geschuldeten Leistungen eingeschlossen, auch wenn sie in den Vertragsdokumenten nicht ausdrücklich und gesondert aufgeführt sind, insbesondere zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz.
3. Der AN verpflichtet sich, den Liefer- und Leistungsumfang entsprechend der im Einzelfall geltenden gesetzlichen Vorschriften auszuführen.
4. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich und umfassend darüber zu informieren, wenn eine Änderung des Leistungsumfangs zur Erfüllung des Vertrags notwendig ist. Etwaige Bedenken gegen die vom AG gewünschte oder die vertraglich vereinbarte Ausführung der Leistung sind unverzüglich und so detailliert schriftlich anzumelden, dass der AG in jeder Hinsicht sämtliche Auswirkungen bei unveränderter Ausführung der Leistung vollumfänglich einschätzen kann.
4. Unterrichtung über Örtlichkeiten und sonstige Gegebenheiten
1. Der AN ist berechtigt, bei Aufforderung des AG verpflichtet, die für die Leistungserbringung relevanten Örtlichkeiten und Baulichkeiten sowie sonstige Gegebenheiten, Einrichtungen und Gegenstände vor Vertragsabschluss zu besichtigen, sich mit diesen vertraut zu machen und etwaige Unklarheiten vor Auftragsbeginn mit dem AG abzuklären. Der AG wird dem AN diese Prüfung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ermöglichen und die zur Angebotsabgabe erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Verbleiben gleichwohl beim AN Unklarheiten oder erkennt dieser Risiken, hat der AN einen ausdrücklichen Vorbehalt zu erklären.
2. Unterlässt der AN die Untersuchung nach vorstehendem Absatz 1, kann er sich später nicht auf Umstände berufen, die bei dieser Untersuchung erkennbar gewesen wären. Gleiches gilt für unterlassene Vorbehalte.
3. Der AG wird, soweit im Einzelfall erforderlich, den AN und/oder die von diesem eingesetzten Mitarbeiter oder ggf. Subunternehmer in spezielle Gefahrenbereiche einweisen und erforderliche Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen aufzeigen und darin unterweisen. Hierzu sind die Formblätter FB.000135 und FB.00136 sowie erforderlichenfalls FB.00137, FB.00138 zu verwenden. Soweit Arbeiten ausgeführt werden, die einer bergrechtlichen Erlaubnis bedürfen, ist eine Unternehmer-Aufsichtsperson zu bestimmen; hierzu ist das Formblatt FB.00010 zu verwenden.
4. Soweit im Einzelfall erforderlich, nimmt der AN selbst und auf eigene Verantwortung Maßaufnahmen sowie Zeichnungskontrollen hinsichtlich Übereinstimmung mit den vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden, u. ä., die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind, vor.
5. Der AN hat vereinbarte und sonstige etwa benötigte Planungsunterlagen, Zustimmungserklärungen und sonstige Informationen des AG jeweils rechtzeitig im Voraus, in der Regel zwei Wochen vor dem benötigten Zeitpunkt, beim AG abzufordern.
5. Preise und Preisstellung
1. Die Preise sind, falls nicht anders vereinbart, Festpreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Preise schließen alles ein, was der AN zur Erfüllung seiner Leistungspflicht an dem vereinbarten Erfüllungsort zu bewirken hat.
6. Abrechnung im Stundenlohn
1. Ist die Abrechnung der Leistungen nach Stundenlohn vereinbart, so werden dem AN die erbrachten und auftraggeberseitig bestätigten effektiven Arbeitsstunden nach Abzug von Pausen und Rüstzeiten vergütet; die Vergütungspflicht ist jedoch auf die objektiv erforderliche Stundenzahl erfahrener und qualifizierter Arbeitskräfte beschränkt. Reisezeiten und Spesen werden nur vergütet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Kleinste Abrechnungseinheit ist die angefangene halbe Stunde.
2. Die Stundennachweise sind auf den vom AG zur Verfügung gestellten Regieberichten (FB000203) auszustellen und dem hierfür Beauftragten des AG wöchentlich im Falle kürzerer Dauer nach Fertigstellung der Leistung, unmittelbar nach Beendigung der Arbeitszeit, zur Gegenzeichnung vorzulegen. Auf den Stundennachweisen sind die Bestell-Nummer des AG, die durchgeführten Leistungen und die Tätigkeitszeiträume sowie Vor- und Zunamen und Funktion der eingesetzten Mitarbeiter aufzuführen.
7. Abweichungen vom Vertrag / zusätzliche Leistungen
1. Vom Vertrag abweichende oder zusätzliche Leistungen des AN bedürfen einer vorherigen Vertragsänderung bzw. eines Nachtrags, für die die Regelungen in Ziffer 2 Abs. 2 entsprechend gelten.
2. Wenn der AN geänderte Leistungen als erforderlich feststellt oder solche durch den AG gefordert werden, so hat der AN unverzüglich den AG in allen Einzelheiten zu informieren. Die Information des AN an den AG ist für den AG kostenfrei und unverbindlich. Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang durch eine entsprechende Änderung bzw. Nachtrag der Bestellung zu ändern. Der AN ist verpflichtet, die Bestellung des AG innerhalb einer Frist von 2 Wochen in Text- oder Schriftform anzunehmen. Erst mit dieser weiteren Auftragsbestätigung des AN kommt der geänderte Vertrag zustande. Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als erneutes Angebot des AN, das vom AG ausdrücklich in Text- oder Schriftform für einen wirksamen Vertragsschluss angenommen werden muss.
3. Die Zustimmung des AG zu abweichenden Leistungen erfolgt durch schriftliche/textliche Vereinbarung oder schriftliche/textliche Änderung der Bestellung durch den AG.
4. Vertragliche Leistungszeiten und -fristen und/oder Fertigstellungstermine werden durch eine Änderung des Vertrages nur dann beeinflusst, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
5. Die Selbstausführung oder Vergabe zusätzlicher Leistungen an Dritte bleibt vorbehalten.
8. Ausführung
1. Sämtliche zur Auftragsausführung erforderlichen Geräte, Werkzeuge und sonstigen Stoffe, Kleidung etc. sind in den vertraglich vereinbarten Preisen enthalten und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, dies ist vertraglich vereinbart.
2. Etwa vom AG zur Verfügung gestellte Gegenstände dürfen ausschließlich zur Ausführung des Vertrages verwendet werden. Der AN haftet für übermäßige Abnutzungen oder Beschädigungen.
3. Ausführungsunterlagen des AN nimmt der AG lediglich zur Einsicht entgegen. Durch deren Abzeichnung bestätigt der AG lediglich die Kenntnisnahme. Der AG übernimmt dadurch keinerlei Verantwortung für Konstruktion, Ausführung und Mängelfreiheit. Änderungsvorschläge, Hinweise und Beanstandungen des AG entbinden den AN nicht von seiner alleinigen Verantwortung zur Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Erfolgs. Der AG ist berechtigt, dem AN Weisungen zur Sicherstellung der Erreichung des Vertragszwecks und einer mangelfreien Erfüllung zu erteilen. Bei Anweisungen haftet der AG im Sinne von § 645 BGB nur dann, wenn der AN umgehend Bedenken schriftlich erhoben und begründet hat.
4. Der AG behält sich, unbeschadet der Verpflichtungen des AN, das Recht vor, die Ausführung der Leistungen auf der Baustelle oder beim AN und etwaigen Subunternehmern – auf Ziffer 9.3 wird ausdrücklich verwiesen – zu prüfen; nicht sachgemäße Ausführung zu rügen und fehlerhafte Teile zu verwerfen. Dem AG ist zu den jeweiligen Arbeitsplätzen, Lagerräumen u. ä., in denen die Gegenstände der Leistungen oder Teile von ihnen hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden Zutritt zu gewähren. Nach Anforderung durch den AG sind diesem die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit es sich nicht um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse des AN handelt.
5. Der AN hat einen bevollmächtigten Beauftragten zu benennen. Dessen Auswechselung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann.
6. Aus wichtigem Grund (z. B. schwerwiegender Verstoß gegen Arbeitssicherheitsregelungen) kann der AG bestimmten für den AN tätigen Personen den Zutritt zu seinem Betriebsgelände verwehren.
7. Für alle zur Ausführung der Leistung auf das Betriebsgelände des AG gebrachten oder dem AN vom AG übergebenen Gegenstände bleibt der allein AN verantwortlich.
8. Soweit in Vertragsunterlagen eine Vorlage von Unterlagen gefordert ist, beinhaltet dies die Übergabe einer zum Verbleib beim AG bestimmten Fassung oder Ausfertigung derselben.
9. Vertragsübergang / Firmierung / Subunternehmer / Auflagen zum Einsatz von Mitarbeitern
1. Der AN hat dem AG jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma, der Rechtsform oder des Sitzes unverzüglich mitzuteilen.
2. Wird hinsichtlich des Vermögens des AN ein Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder bestehen klare Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind oder keine hinreichende Masse vorhanden ist, so steht dem AG ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht zu.
3. Der AN hat die vertragsgegenständlichen Leistungen grundsätzlich durch seinen eigenen Betrieb zu erbringen, es sei denn, es ist vertraglich der Einsatz von Subunternehmern durch den AN durch den AG gestattet. Hinsichtlich der wesentlichen Bestandteile seiner Leistung dürfen nur die im Angebot aufgeführten Subunternehmer eingesetzt werden. Die Auswechslung oder Einschaltung weiterer Subunternehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Der AG behält sich vor, die Zustimmung von bestimmten Qualifikationen abhängig zu machen, sowie den Einsatz des Subunternehmers im Falle einer anhaltenden Unzuverlässigkeit oder bei Wegfall einer erforderlichen Qualifikation oder im Falle der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder bei Störung des Betriebsfriedens zu untersagen. Der AN haftet für Zulieferer und Subunternehmer wie für eigenes Verschulden.
4. Der AN verpflichtet sich, folgende Auflagen beim Einsatz von Mitarbeitern einzuhalten:
a) Sämtliche für diesen Auftrag eingesetzten Arbeitnehmer des AN müssen ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und mit einem Sozialversicherungsausweis ausgestattet sein.
b) Der AN verpflichtet sich, für diese Arbeitnehmer die Lohnsteuer und alle Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen.
c) Eingesetzte ausländische Arbeitnehmer müssen die notwendige Arbeitserlaubnis besitzen.
d) Zumindest der Vorarbeiter oder Meister müssen über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, um eine reibungslose Kommunikation mit dem AG bzw. dessen Kunden/Auftraggebern sicherstellen zu können.
e) Der AN verpflichtet sich hiermit, alle für den Auftrag geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die einschlägigen gewerbepolizeilichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Arbeitssicherheitsvorschriften einschl. z. B. Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht, Wasserhaushaltsrecht einschl. bundesländerspezifischer Verordnungen sowie die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten; der AN erklärt hiermit ferner, dass ihm die für seine Leistung einschlägigen Vorschriften bekannt sind und die Arbeitnehmer des AN über die in Frage kommenden Arbeitssicherheitsvorschriften unterwiesen worden sind.
5. Der AG kann jederzeit den Nachweis der Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen verlangen.
6. Hält der AN die vorstehenden Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, kann der AG dem AN mit sofortiger Wirkung den Auftrag ganz oder teilweise entziehen sowie Ersatz für eingetretene Schäden verlangen.
10. Arbeitnehmerentsendegesetz, Mindestlohngesetz und Arbeitszeitgesetz
1. Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und steht dafür ein, dass die sich aus diesen Gesetzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen in Verbindung mit den anwendbaren Tarifverträgen ergebenden Mindestarbeitsbedingungen gewahrt und mindestens die vorgeschriebenen Mindestentgelte bezahlt werden, und zwar hinsichtlich aller zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Arbeitnehmer und unabhängig davon, ob diese Arbeitnehmer des AN, eines vom AN zulässigerweise eingeschalteten Subunternehmers oder eines vom AN oder Subunternehmer beauftragten Verleihunternehmens sind. Der AN verpflichtet sich des Weiteren, hinsichtlich seines Betriebs die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes durch eigene und entliehene Arbeitskräfte sicherzustellen und die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zuverlässig und wahrheitsgemäß zu erfassen und zu dokumentieren.
2. Der AN stellt den AG von allen etwa gegen ihn erhobenen Ansprüchen wegen eines Verstoßes des AN, eines von diesem zulässigerweise eingeschalteten Subunternehmers oder eines vom AN oder Subunternehmer beauftragten Verleihunternehmens gegen die Bestimmungen des AEntG und des MiLoG frei.
3. Der AN hat dem AG auf Verlangen in geeigneter Weise darzulegen und nachzuweisen, dass und in welcher Form die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Gesetze in seinem Betrieb sichergestellt ist.
11. Steuerabzug / Unbedenklichkeitsbescheinigung / Arbeitnehmerentsendung
1. Soweit der AG gemäß § 48 bis 48 d EStG verpflichtet ist, bei dem jeweiligen Vertrag von jeder Zahlung an den AN den gesetzlich gültigen Steuerabzug von derzeit 15 % vorzunehmen, erfolgt dies, es sei denn der AN legt eine vom zuständigen Finanzamt des AN ausgestellte Freistellungsbescheinigung vor.
2. Ist der AN im Besitz einer Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, so hat der AN diese dem AG bei Vertragsabschluss zu übergeben oder bei Vertragsabschluss mitzuteilen, dass er über keine Freistellungsbescheinigung verfügt. Ist die Freistellungsbescheinigung auf einen konkreten Auftrag beschränkt, so wird die Freistellungsbescheinigung dem AG im Original aushändigt. In den übrigen Fällen genügt die Übergabe einer in allen Teilen lesbaren Kopie der Freistellungsbescheinigung.
3. Der AN hat dem AG unverzüglich mitzuteilen, wenn das zuständige Finanzamt eine einmal erteilte Freistellungsbescheinigung für die Zukunft widerruft oder für die Vergangenheit zurückgenommen hat.
4. Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen.
5. Der AN verpflichtet sich weiterhin, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Insoweit ist der AG berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um festzustellen, ob die vom AN eingesetzten Arbeitnehmer im Besitz der vorgenannten Unterlagen sind.
6. Der AN verpflichtet sich insoweit weiter, dass er bei den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern die jeweils geltenden Mindestarbeitsbedingungen einhält sowie, dass die jeweils geschuldeten tariflichen Mindestentgelte ordnungsgemäß abgerechnet und gezahlt werden, die auf die Vergütung der Mitarbeiter des AN entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgerechnet und an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt werden, sowie einschließlich – im Falle der Beauftragung von Bauleistungen im Sinne des § 1 a AEntG – etwaiger von Arbeitgeberseite geschuldeter Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Sozialkassen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe.
7. Insbesondere ist der AN verpflichtet, vollständige Lohnnachweise – auch über Lohnteile, die im Ausland bezahlt werden – für die von ihm oder von seinen Subunternehmern beschäftigten Mitarbeiter am Arbeitsort zur Verfügung zu halten. Dasselbe gilt für Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen, sowie für Nachweise über die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer und im Falle der Beauftragung von Bauleistungen im Sinne des § 1 a AEntG etwaiger vom Arbeitgeber geschuldeter Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Sozialkassen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe.
8. Der AN verpflichtet sich, den AG von etwaigen Ansprüchen, insbesondere nach § 1a AEntG, aus der schuldhaften Verletzung (i.S.d. § 276 BGB) der unter § 17 und § 18 AEntG genannten Pflichten auch seiner etwaigen Subunternehmer freizustellen.
9. Bei einem Verstoß des AN gegen die vorgenannten Verpflichtungen steht dem AG ebenfalls das Recht zu, dem AN eine entsprechende angemessene Nachfrist zur Erfüllung der vorgenannten Pflichten mit der Ankündigung, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Auftrag entzogen werde, zu setzen. Sollte diese angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der AG ebenfalls berechtigt, dem AN den Auftrag fristlos zu entziehen. Der AG ist weiterhin berechtigt, den noch nicht fertiggestellten Teil der vertraglichen Leistung zu Lasten des AN durch einen Dritten ausführen zu lassen.
12. Termine, Leistungsbehinderungen und -störungen
1. Der vertraglich vereinbarte Abnahme- oder Gesamtfertigstellungstermin und sonstige Termine oder Fristen, die als „Vertragstermine“ oder „Vertragsfristen“ bezeichnet sind, stellen verbindliche Termine und Fristen dar, deren schuldhafte Versäumung einen Verzug begründet.
2. Fühlt sich der AN durch Umstände aus der Leistungs- oder Risikosphäre des AG behindert, so hat der AN dies umgehend dem AG anzuzeigen, um dem AG Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Die Vorschriften der §§ 642, 645 BGB bleiben unberührt.
3. Treten beim AN Umstände aus seiner eigenen Leistungs- oder Risikosphäre ein, welche sich nachteilig auf die Leistungserbringung, Leistungen von Parallelgewerken oder den Terminplan auswirken oder auswirken können, so hat der AN diese Umstände dem AG unverzüglich anzuzeigen.
4. Übliche oder vorhersehbare Witterungseinflüsse haben keinen Einfluss auf vertragliche Fristen und Termine. Bei völlig ungewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Witterungsverhältnissen, die eine Ausführung unmöglich machen, verlängern sich die Ausführungsfristen in angemessenem Umfang. Die Regelungen über höhere Gewalt in Ziffer 13 bleiben unberührt.
5. Etwa erforderliche Genehmigungen zur Ausführung des Auftrags, insbesondere für Sonn- und Feiertagsarbeit sind vom AN einzuholen. Soweit im Einzelfall erforderliche bergrechtliche Genehmigungen holt der AG ein.
6. Die Verzugsfolgen bemessen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts kann der AG den Rücktritt auf den nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Teil der Leistung beschränken, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen in sich geschlossenen oder abgrenzbaren Teil der Leistung handelt. Anstelle der Ausübung des Rücktrittsrechts kann der AG den Vertrag hinsichtlich der ausstehenden Leistung aus wichtigem Grund unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen Ansprüche kündigen.
7. Um dem AG die anderweitige Beschaffung der Leistung zu ermöglichen, ist der AN nach Ausübung des Rücktrittsrechts/Kündigungsrechts durch den AG verpflichtet, dem AG die von ihm für die Erbringung der vor Rücktrittsausübung geschuldeten Leistungen angefertigte Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Softwareunterlagen, Schutzrechte, Dokumentationen und Spezifikationen gegen angemessenes Entgelt zu überlassen; insoweit steht dem AG ein Optionsrecht zu. Ferner ist der AN auch nach Ausübung des Rücktrittsrechts des AG verpflichtet, dem AG in dem erforderlichen Umfange unentgeltlich Auskünfte hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistungen zu erteilen.
13. Höhere Gewalt
1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die jeweilige Vertragspartei, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen hinauszuschieben oder, wenn die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise unzumutbar wird, insoweit vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der anderen Vertragspartei hieraus Schadensersatzansprüche erwachsen. Als höhere Gewalt gelten alle Ereignisse, die unerwartet auftreten und von keiner der Vertragsparteien schuldhaft herbeigeführt wurden, insbesondere: Naturkatastrophen, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Überschwemmung, allgemeine Versorgungsstörungen, kriegerische, terroristische, tumultartige oder vergleichbare Einwirkungen und Arbeitskämpfe.
2. Der höheren Gewalt stehen gleich schwere Betriebsstörungen, die eine Einschränkung oder Einstellung des Betriebes herbeiführen, und sonstige Umstände, die die Erfüllung von Verpflichtungen unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei einer Vertragspartei oder bei Dritten eintreten, dies jedoch nur, wenn sie von der Vertragspartei oder dem Dritten nicht zu vertreten sind.
14. Schutzrechte
1. Der AN haftet dafür, dass durch seine Leistung und deren vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den AG Schutzrechte nicht verletzt werden. Der AN ist verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme durch einen Dritten den AG auf erstes textliches Anfordern freizustellen und ggf. durch zweckentsprechende Leistungsänderung die Nutzung des Vertragsgegenstandes zu ermöglichen. Durch die Leistungsänderung darf jedoch die vertrags- und bestimmungsgemäße Nutzung nicht eingeschränkt werden.
2. Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche hat der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen dem AG hierdurch entstehenden Schäden, Aufwendungen und sonstigen Nachteilen freizustellen. Dies umfasst insbesondere auch Nachteile, die dem AG aus einer etwa erforderlichen Änderung von Bauten, Maschinen, Anlagen und aus Verzögerungen im Projekt- oder Betriebsablauf entstehen.
Die vorstehenden Einstandspflichten gelten nicht, wenn und soweit der AN die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
3. Kann der AN dem AG die Benutzung nicht ermöglichen, insbesondere, weil der Dritte auf Stilllegung des Leistungsobjekts besteht, und erweist sich auch eine zweckentsprechende Leistungsänderung als nicht möglich, so muss der AN das Leistungsobjekt unter Rückgewähr der erhaltenen Vergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf seine Kosten entfernen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
15. Leistungsnachweis und Abnahme
1. Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Leistung des AN einer förmlichen Abnahme; die Abnahme ist bei allen Verträgen, denen diese Bedingungen zugrunde liegen, Fälligkeitsvoraussetzung des Vergütungsanspruchs des AN. Der AG wird die Leistungen am Erfüllungsort abnehmen, sobald der AN dies nach Fertigstellung schriftlich beantragt und alle Abnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die Abnahme erfordert zwingend die Anfertigung einer Niederschrift auf dem Vordruck des AG FB.000218, die von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Eine mündliche Abnahme oder eine konkludente Abnahme durch Inbetriebnahme ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn das Werk abnahmefähig ist und der AN den AG schriftlich zur Abnahme aufgefordert hat und der AG die Abnahme unberechtigt verweigert.
2. Bei der Abnahme festgestellte Mängel sind im Formblatt FB.000212 zu dokumentieren. Bei Abnahme festgestellte unwesentliche Mängel hat der AN unverzüglich zu beseitigen. Die erfolgreiche Mängelbeseitigung ist zu dokumentieren und lässt die Verjährungsfrist hierfür beginnen.
3. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung und das Eigentum gehen mit der Abnahme auf den AG über.
16. Mängel
1. Der AN gewährleistet, dass die vertragliche Leistung mangelfrei ist, die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und für den vorgesehenen Zweck unter betriebsüblichen Einsatzbedingungen geeignet ist. Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
2. Die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt mit der Abnahme.
3. Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen dem AG die gesetzlichen Rechte zu. Der AG wird dem AN die Möglichkeit zur Nacherfüllung gewähren. Schlägt die Nachbesserung im ersten Versuch fehl, so gilt die Nachbesserung insgesamt und abschließend als fehlgeschlagen.
4. Der AG ist berechtigt den Rücktritt auf den nicht oder nicht vertragsgemäß ausgeführten Teil der Leistung zu beschränken; auch dann, wenn es sich nicht um einen in sich geschlossenen oder abgrenzbaren Teil der Leistung handelt. Anstelle der Ausübung des Rücktrittsrechts kann der AG den Vertrag hinsichtlich der ausstehenden Leistung aus wichtigem Grund unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen Ansprüche kündigen.
5. Für den Fall, dass die Rückgabe des Leistungsobjekts nach Ausübung des Rücktrittsrechts zu unverhältnismäßig großen Schäden beim AG bzw. dessen Auftraggebern führt, kann der AG zur Schadensminderung verlangen, dass ihm die vorübergehende Nutzung des Leistungsgegenstandes gegen angemessenes Nutzungsentgelt, jedoch längstens bis zur Beschaffung bzw. Betriebsbereitschaft eines Ersatzgegenstandes gestattet wird (grobes Missverhältnis).
17. Haftpflichtversicherungsschutz
Sofern einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, hat der AN eine übliche und die Risiken der Leistungserbringung angemessen einschließende Betriebshaftpflichtversicherung – einschließlich Bearbeitungsschäden – mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Millionen EUR für Sach- und unbegrenzt für Personenschäden abzuschließen und während der gesamten Vertragszeit aufrecht zu erhalten, sofern nicht vertraglich andere Deckungssummen bestimmt sind. Auf Anforderung sind das Bestehen und der Umfang des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen.
18. Rechnungserteilung
1. Für jeden Auftrag einschließlich eventueller Nachtragsbestellungen ist eine Rechnung mit dem gesamten Leistungsnachweis zu stellen. Hierzu gehören die Abnahmeerklärung und gegebenenfalls die vom AG gegengezeichneten Stundenzettel.
2. Die Rechnung muss den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen, prüffähig sein und die erbrachten Leistungen unter Angabe der Bestellnummer übersichtlich und nachvollziehbar aufführen.
19. Bezahlung
1. Die jeweiligen Beträge von vereinbarten Zahlungen sind vom AN anzufordern. Die Zahlung erfolgt 14 Tage gerechnet ab Abnahme als mangelfrei und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme als mangelfrei und Rechnungserhalt.
2. Zurückbehaltungs- und/oder Aufrechnungsrechte stehen dem AG in gesetzlichem Umfang ohne jegliche Erschwerung der Geltendmachung zu. Die Aufrechnung ist insbesondere nicht nur auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen des AN beschränkt.
3. Für die Bearbeitung von den AN betreffenden Abtretungen, Drittschuldnererklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erhebt der AG ein angemessenes Bearbeitungsentgelt, welches von dem auszukehrenden Betrag in Abzug gebracht wird.
20. Abtretung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG darf der AN Forderungen gegen den AG weder ganz noch teilweise abtreten oder durch Dritte einziehen lassen. Dies gilt nicht bei wirksamer Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den AN.
21. Zurückbehaltung durch den AN
1. Zurückbehaltungsrechte stehen dem AN nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2. Bei Meinungsverschiedenheiten über zusätzliche oder geänderte Leistungen steht dem AN ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Leistungsverweigerungsrecht, insbesondere ein Recht zur Bau- oder Montageeinstellung nicht zu.
22. Geheimhaltung
1. Ausführungsunterlagen des AG, gleich welcher Art und Herkunft, von denen der AN und die für ihn tätigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (eigene Arbeitnehmer, Subunternehmer und deren Arbeitnehmer) Kenntnis erlangen, sind von diesen und vom AN geheim zu halten. Dasselbe gilt für alle anderen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages dem AN oder den für ihn tätigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zur Kenntnis gelangenden technischen und kaufmännischen Informationen, insbesondere Modelle, Zeichnungen, Skizzen, Bilder und sonstigen Informationen, an denen der AG ihrer Natur nach ein Geheimhaltungsinteresse besitzt. Die vorgenannten Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder veröffentlicht noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht, noch zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zweck benutzt werden.
2. Der AN hat die vorstehenden Verpflichtungen an die für ihn tätigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen weiterzugeben.
23. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Geltendes Recht
1. Sofern der AN Kaufmann ist, ist das Landgericht Amberg, Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
2. Sofern sich aus dem Vertrag nichts Abweichendes ergibt (z. B. Ausführungsort), ist der Geschäftssitz des AG Erfüllungsort für die Leistung des AN.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
(Stand: 21.10.2015)